Aktualisierte Fassung – Kurzfakten zu den von der Bundesregierung am 23. März beschlossenen Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige

Corona-Sonderprogramm für kleine Unternehmen und Soloselbstständige in Höhe von
bis zu 50 Mrd. Euro. Gerade viele Soloselbständige und kleine Unternehmen stehen wegen der
Corona-Pandemie vor existentiellen Problemen. Die Bundesregierung hat deshalb am Montag,
den 23.03.2020, Eckpunkte für unbürokratische und schnelle Zuschüsse (keine Darlehen) für
diese Betroffenen beschlossen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Das Programm hat ein
Volumen von bis zu 50 Mrd. Euro und deckt einen substantiellen Anteil der mehr als drei
Millionen Selbständigen und Kleinstunternehmen in Deutschland ab.

Antragsberechtigte sind Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu 10
Beschäftigten. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem
inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen, bei einem deutschen Finanzamt
angemeldet und dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sein. Soloselbstständige müssen
ihre Tätigkeit im Haupterwerb ausüben. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung
ausgeschlossen.

Umfang des Hilfspakets: Die Soforthilfe dient der raschen Sicherung der wirtschaftlichen
Existenz der Unternehmen, wenn in Folge der Corona-Krise akute Liquiditätsengpässe
überbrückt werden müssen. Unternehmen bzw. Selbständige mit bis zu 5 Beschäftigten (in
Vollzeitäquivalenten – VZÄ) können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei
Monate beantragen, Unternehmen bzw. Selbstständige mit bis zu 10 Beschäftigten (VZÄ) einen
einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate. Die konkrete
Einmalzahlung orientiert sich dabei an dem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für den
Antragszeitraum. Wenn der Vermieter die gewerbliche Miete um mindestens 20 % reduziert,
kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate genutzt werden.

Liquiditätsengpass durch Corona-Krise. Der Antragsteller muss versichern, dass die
Soforthilfe durch die Corona-Maßnahmen im März 2020 notwendig geworden ist und die
vorhandenen fortlaufenden Einnahmen nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten
aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht,
Leasingaufwendungen) zu zahlen. Antragstellende Unternehmen dürfen sich per 31.12.2019
nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

Auszahlung über die Länder. Die Soforthilfe wird über die Bundesländer umgesetzt und
ausgezahlt. Welche Landesbehörde die Auszahlung konkret übernimmt, entscheiden die Länder.
Sie haben den besten Überblick über die geeignete Struktur und können so zudem das
Programm des Bundes mit eventuellen eigenen Programmen verzahnen. Sobald alle Länder die
zuständigen Bewilligungsstellen festgelegt haben, werden diese zentral über die Homepages
von BMWi und BMF veröffentlicht.

Unbürokratisches Antragsverfahren. Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein
anspruchsvolles und bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische
Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein –
Falschangaben führen zu entsprechenden Konsequenzen.

Antragsfrist. Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu
stellen.

Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber
auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation
ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den
Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht
berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann
aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten
Jahr. Nur wenn das Unternehmen oder der Selbständige im Jahr 2020 einen positiven Gewinn
erwirtschaftet hat, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Die Soforthilfe ist beihilferechtlich notifiziert und von der EU Kommission am 24. März 2020
genehmigt worden.

Ab wann wird ausgezahlt: Die Hilfe soll schnell kommen. Die Mittel sind im Haushalt
bereitgestellt. Die Bundesregierung hat mit den Ländern eine Verwaltungsvereinbarung
geschlossen. Das Programm kann somit am 30. März starten und die Soforthilfe schnell bei den
Betroffenen ankommen.

 

BMF Kurzfakten_zu Corona Soforthilfen

Stand: 30.03.2020