Mit der Verabschiedung noch vor der parlamentarischen Sommerpause ist die Rechtssicherheit für den Anwendungsbeginn der EU-Verpackungsverordnung PPWR am 12. August 2026 sichergestellt.
Zuvor war kurzzeitig unklar, ob eine Verabschiedung des Gesetzes rechtzeitig erfolgen könne, da die Europäische Kommission die Notifizierungsfrist für das Gesetz aufgrund von definitorischen Unklarheiten bis in den August hinein verlängert hatte. Die Bundesregierung konnte hier allerdings für Klarheit sorgen, sodass das Gesetz jetzt den Bundestag passieren konnte und auch zeitnah im Bundesrat beschlossen werden soll.
„Die jetzt beschlossene Fassung des VerpackDG ist eine deutliche Verbesserung zum vorherigen Referentenentwurf und verspricht bürokratiearme und praxistaugliche Regelungen, um die Vorgaben der PPWR national umzusetzen. Gerade im Hinblick auf die anstehenden Herausforderungen für den Verpackungsbereich braucht es europäisch anschlussfähige Lösungen, die unseren Mitgliedsunternehmen keine Wettbewerbsnachteile bringen. Dieses Vorgehen muss auch das Ziel für die bereits jetzt anstehende Novelle im Herbst sein, in der weitere Weichen in Sachen Verpackungen gestellt werden, die auch für den Handel von großer Bedeutung sind“, so Antje Gerstein, Geschäftsführerin Nachhaltigkeit des HDE. Für den Herbst sind unter anderem Anpassungen des §26 VerpackDG, der das recyclinggerechte Design von Verpackungen regelt.
In der Stellungnahme zum VerpackDG hatte der HDE auf eine europarechtskonforme Umsetzung gepocht und sich gegen Vorgaben ausgesprochen, die einer eins zu eins Umsetzung entgegenstehen. Dies betraf insbesondere Vorgaben zur Gründung einer neuen Organisation für Präventions- und Reduktionsmaßnahmen, die im weiteren Verfahren gestrichen wurde. Der jetzt verabschiedete Gesetzesentwurf ist aus Sicht der Handelsbranche eine weitgehend bürokratiearme und praxistaugliche Umsetzung der europäischen Vorgaben.
| Die wichtigste Änderung: Bisher waren die meisten Händler nur „Vertreiber“ (Verkäufer) mit überschaubaren Pflichten. Das reicht jetzt nicht mehr. Wer Waren selbst verpackt oder gebrauchte Kartons wiederverwendet (neu verkleben, adressieren, Etikett überkleben) – etwa im Versandhandel oder bei Eigenmarken – gilt zusätzlich als „Erzeuger“. Diese Pflichten sind nun zu beachten:
Als Erzeuger müssen Sie… …die Konformität jeder Verpackung selbst prüfen und schriftlich nachweisen (Technical File), …eine EU-Konformitätserklärung für jede Verpackung erstellen, …Ihre Verpackungen mit Namen, Kontaktdaten und Chargen-/Seriennummer kennzeichnen. Und je nach Tätigkeit: Als Vertreiber (Einkauf & Verkauf ausschließlich in Deutschland)… …vor dem Verkauf prüfen: Ist der Hersteller bei LUCID registriert, ist die Verpackung korrekt gekennzeichnet, …bestimmte gebrauchte Verpackungen kostenlos zurücknehmen und dokumentieren. Als Hersteller (Sie importieren verpackte Ware oder bringen sie erstmals in Deutschland in Verkehr)… …Registrierungspflicht bei LUCID, …tragen Sie die Kosten für den gesamten Lebenszyklus Ihrer Verpackungen |
