Anwendungsfragen des Infektionsschutzgesetzes/ EXIT-Strategie aus der Corona-Krise/ Lieferscheine – Wie ist hiermit umzugehen?/ Mittelstand 4.0 – Kompetenzzentrum Handel (HDE)

 

Anwendungsfragen des Infektionsschutzgesetzes

Die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) hat ein Informationsblatt zu den Anwendungsfragen des Infektionsschutzgesetzes bereitgestellt. In gekürzter Form erhalten Sie darin folgende Informationen:

I. Behördliche Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

  1. Quarantäne, § 30 IfSG

Das Gesundheitsamt kann bei Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern anordnen, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden (Quarantäne). Der Arbeitnehmer darf in diesem Fall nicht im Betrieb arbeiten, ist er nicht arbeitsunfähig erkrankt, kann er grundsätzlich von zu Hause aus im Home-Office arbeiten

  1. Tätigkeitsverbot, § 31 IfSG

Das Gesundheitsamt kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen.

  1. Erlass von Rechtsverordnungen § 32 IfSG

Die Landesregierungen können gestützt auf das IfSG, Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen, wie dies alle Bundesländer inzwischen in jeweils ähnlicher Ausgestaltung getan hab

II: Entschädigungsansprüche nach IfSG

  1. Ansprüche bei Berufsverboten – Quarantäne

Arbeitnehmer, die aufgrund einer Anordnung der Gesundheitsbehörden unter Quarantäne gestellt werden und damit Ihre Tätigkeit nicht nachgehen können, haben einen Entschädigungsanspruch. Dieser muss für die ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber vorgestreckt werden, der diesen von den Gesundheitsbehörden auf einen innerhalb von drei Monaten zu stellenden Erstattungsantrag zurück-bekommt. Vorschusszahlungen der Behörden sind auf Antrag möglich.

  1. Ansprüche bei Schul- und Kitaschließungen

Das Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird mit Wirkung vom 30. März 2020 insoweit ergänzt, dass es einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Kitas und Schulen gibt. Die Regelung soll erst ab dem Inkrafttreten gelten. In der Gesetzesbegründung finden sich laut BDA keinerlei Angaben zu einer Rückwirkung auf Verdienstausfälle vergangener Zeiträume durch Kita-/Schulschließungen. Zudem soll die Regelung nur befristet bis zum Jahresende gelten.

  1. Entschädigungsansprüche bei Betriebsschließungen

Einem Unternehmen, das einer behördlichen Betriebsschließung unterliegt, steht kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG zu.

Inwieweit dies noch geändert oder erweitert werden wird ist zurzeit noch nicht abschließend geklärt.

 

Exit-Strategie aus der Corona-Krise

Die politische Diskussion hat das Thema der Exit-Strategie aus der Corona-Krise aufgegriffen und es wird beispielsweise in NRW unter dem Ministerpräsidenten Laschet ein Expertenrat gegründet, der sich mit den „Kriterien und Maßstäben für die Öffnung des sozialen und öffentlichen Lebens“ befasst.

Es gilt zu überlegen, wie das öffentliche Leben langfristig wieder verantwortbar hochgefahren werden kann.

Folgende Bausteine, die sich z.T. bereits im nicht von den Schließungen betroffenen Lebensmittelhandel bewährt haben, können hierzu einen Beitrag leisten:

 Aushänge und Durchsagen zur Kundeninformation mit Hinweisen auf einzuhaltende Sicherheitsabstände und Hygieneregeln

 Klebestreifen auf dem Fußboden mit Abstandshinweisen zur besseren Orientierung für die wartenden Kunden im Kassenbereich

 Installation von Plexiglasscheiben an den Kassen

 Hinweis auf die Möglichkeit der kontaktlosen Kartenzahlung und Bereitstellung einer Schale für die kontaktlose Übergabe von Bar-/Wechselgeld

 Bereitstellung von Desinfektionsmitteln für die Hand- bzw. Arbeitsmitteldesinfektion an den Kassen (soweit verfügbar)

 Bereitstellung von Atemschutzmasken und Einweghandschuhen für die Mitarbeiter an den Kassen und auf der Fläche (soweit verfügbar)

 Bereitstellung zusätzlicher Spender mit Desinfektionsmitteln zur Händedesinfektion in rückwärtigen Bereichen wie Pausenräume, Lager etc. (soweit verfügbar)

 Begrenzung des Zugangs zur Verkaufsstelle auf eine bestimmte Anzahl von Kunden (Empfehlung der Berufsgenossenschaft BGHW: Um die vom Robert Koch-Institut empfohlenen Mindestabstände von 1,5 Meter zwischen Personen einhalten zu können, dürfen in Märkten und Verkaufsstellen nur so viele Kundinnen und Kunden anwesend sein, dass diese Abstände auch gewährleistet werden können. Die Anzahl der Kundschaft in einem Markt oder in einer Verkaufsstelle sollte daher folgenden Wert nicht überschreiten: Maximale Anzahl = Verkaufsfläche [in m²] / 10. Die Verkaufsfläche ist die von der Kundschaft begehbare Fläche – ohne Lagerbereiche und Sanitärräume. Sie schließt jedoch die Flächen mit ein, die durch Kassen, Regale und Gefriertruhen belegt sind).

 Festlegung separater Öffnungszeiten für Risikogruppen

 Getrennte Warenausgabe für Risikogruppen

 Schaffung der Möglichkeit von Click and Collect

Lieferscheine – Wie ist hiermit umzugehen?

Die Abzeichnung von Lieferscheinen wirft die aktuelle Frage auf, wie hiermit umgegangen werden soll. Um auch beispielsweise den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zu unterschreiten, ist das herkömmliche Abzeichnen eines Lieferscheins durch den Kunden nicht möglich. Daher wird nach praktikablen, kontaktlosen Möglichkeiten gefragt.

Lieferscheine werden vom Absender einer Warenlieferung ausgestellt. Als Dokument der Warenwirtschaft erfüllt ein Lieferschein drei wichtige Grundfunktionen:

 Auf der einen Seite dient er als Beleg, dass eine Waren-zustellung ordnungsgemäß an einen Kunden erfolgt ist.

 Zum anderen informiert der Lieferschein über Umfang und Art der bestellten Ware.

 Anhand des Lieferscheins kann zudem kontrolliert werden, ob Menge, Qualität und Art der angelieferten Ware tatsächlich mit der bestellten Leistung übereinstimmen.

Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, Lieferscheine zu erstellen. Neben der Papierform sind auch per E-Mail versandte Lieferscheine als Dokument möglich. Hier kann der elektronisch versandte Lieferschein eine kundenfreundliche Hilfestellung sein, den Empfänger nicht nur über einen bereits veranlassten Transport und die voraussichtliche Ankunft der Ware zu informieren, sondern auch dazu dienen, den Lieferschein elektronisch zu quittieren und zurückzusenden.

Mittelstand 4.0 – Kompetenzzentrum Handel (HDE)

Unter https://kompetenzzentrumhandel.de/veranstaltungen/ werden aktuelle, lösungsorientierte und kostenlose Webinare angeboten, die währen der Krisenzeit fast täglich stattfinden. Die Themen und Best Practices der Webinare erstrecken sich von Recht, Payment, Social Media über E-Com und Online-Marketing bis hin zu Sichtbarkeit, Digitalisierung und Customer Journey. In der aktuellen Corona-Krise werden primär Themen behandelt, die dem stationären Handel neue Umsatzmöglichkeiten im digitalen Business aufzeigen.

Darüber hinaus bietet das Kompetenzzentrum auf der Startseite einen kostenlosen Rückrufservice mit Experteninformationen über schnelle und unbürokratische Hilfe in Sachen Digitalisierung an.

Im Liveticker auf https://zukunftdeseinkaufens.de/corona-live-ticker werden aktuelle Best Cases und kreative Erfolgsstory des Handels in Zeiten von Corona aufgezeigt.

Kontakt

Allgemeine Fragen des Handels und länderspezifische Aspekte beantworten die Handelsverbände auf Landes- und Regionalebene. PLZ-Suche auf der Seite einzelhandel.de/derverband/landes-,-regional-,-und-bundesfachverbaende