Finanzhilfen/ Steuererleichterungen/ Situation Innenstädte/

HDE-Merkblätter Onlinehandel/ Versicherung Signal Iduna

 

 

Finanzhilfen

Der Handel benötigt nach der langen Zeit der Ladenschließungen, trotz der inzwischen stattgefundenen Wiederöffnungen, dringend weitere Finanzhilfen. Die fortbestehenden Mietkosten, welche rund 15% des Normalumsatzes ausmachen, müssen ja, egal ob Umsatz oder nicht, bezahlt werden. Unterstützung von Seiten des Staates ist hier erforderlich, um diese umsatzarme Zeit zu überstehen.

Bis zu 300 000 Geschäfte sind aufgrund der jeweiligen Regelungen in den Bundesländern seit Mitte März von Schließungen betroffen gewesen. Die Lage ist dramatisch. Auch wenn die Unternehmen in dieser Situation kreativ sind und zwei Drittel der Händler alternative Vertriebswege nutzen oder über Social Media Kontakt zu ihren Kunden halten, wird es einer großen Zahl von Betrieben ohne Kredite und staatliche Sofort­hilfen nicht gelingen, die Krise zu überstehen.

Die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen („Corona-Paket“) zur Stabilisierung der Gesamtwirtschaft und zur Existenzsicherung von kleinen Unternehmen sind insgesamt sinnvoll und geeignet. Entscheidend ist dabei aber, dass die Hilfen auch kurzfristig bei den betroffenen Unternehmen ankommen. Hier zählt jeder Tag. Deshalb begrüßt der HDE die Anfang April eingeführte KfW-Kreditlinie mit hundertprozentiger Haftungsfreistellung. Die aufwendige Kreditprüfung durch die Hausbank kann damit deutlich erleichtert werden, sofern die Regelungen im Detail klar und eindeutig formuliert werden. Die Mittelstandslücke in den Hilfs­programmen kann damit zu einem großen Teil geschlossen werden.

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. So wird für die Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen. Ebenso können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen herabsetzen und erstatten. Neben diesen Maßnahmen kann bei den Betroffenen bis zum Ende des Jahres von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden abgesehen werden. Für die konkrete Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen steht das Finanzamt beratend zur Verfügung. Für die Stundung der Gewerbesteuer ist allerdings die Gemeinde-/Stadtverwaltung der zuständige Ansprechpartner, da diesem die Festsetzung und Erhebung der Steuern obliegt. Für die Versicherungssteuer oder das sogenannte Verfahren VAT on e-Services (besonderes Umsatzsteuerverfahren) ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Weitere Einzelheiten sind abrufbar unter FAQ  „Corona“ (Steuern)

Ebenfalls eine zentrale Rolle spielen die von Bund und Ländern bereitgestellten Soforthilfen in Form von nicht zurückzahlbaren Direktzuschüssen. Das Soforthilfe-Programm der Bundesregierung ist enorm wichtig, wenn auch vom mög­lichen Auszahlungsbetrag her knapp bemessen. Im Einzelhandel sind zudem auch zahlreiche Unternehmen betroffen, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, von Schließungen betroffen sind und auf entsprechende Hilfen angewiesen sind. Auch hier sind Direktzuschüsse dringend geboten.

 

Steuererleichterung

Für folgende Steuerarten sind Entlastungen möglich, sofern Einzelhandelsunternehmen die entsprechenden Anträge an die Finanzämter stellen:

– Die Stundung von fälligen Zahlungen bei Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer. Die meisten Bundesländer betonen explizit, dass diese Stundungen zinsfrei sind. Für abzuführende Lohnsteuer ist keine Stundung möglich.

– Die Herabsetzung der Beträge von fälligen Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer, jeweils einschließlich Solidaritätszuschlag und eventuell auch Kirchensteuer, ist möglich. Auch der Gewerbesteuermessbetrag für die Gewerbesteuervorauszahlung kann gesenkt werden. Dafür muss der Einzelhändler einen begründeten Antrag beim Finanzamt stellen, in dem der krisenbedingte Rückgang der Gewinne dargelegt wird.

– Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer kann für das Jahr 2020 herabgesetzt werden.

– Die Aussetzung der Vollstreckung bei fälligen oder rückständigen Einkommen- und Körperschaftsteuern, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer.

– Die Finanzverwaltung liegt in der Hoheit der Bundesländer. Deshalb ist es wichtig, den Antrag zu nutzen, den das jeweilige Bundesland bereitgestellt hat, und sich nach den Bestimmungen seines Bundeslandes zu erkundigen. Dazu gehört auch, welche Begründungen und Nachweise beigefügt werden müssen und wie kritisch die Anträge geprüft werden sollen. Viele Landesfinanzministerien haben ihre Finanzämter zu einer großzügigen Auslegung und Anwendung angehalten.

– Für die notwendigen Anträge habe die meisten Landesfinanzbehörden Anträge und Vordrucke auf ihren Websites bereitgestellt. Der Handelsverband (HDE) hat auf seiner Webseite eine Zusammenstellung der Informationen und Antragsmöglichkeiten hinterlegt. Einige Landesfinanzministerien haben jedoch keine Vordrucke bereitgestellt und verweisen stattdessen auf das Portal ELSTER der Finanzverwaltung. Telefonische Anträge sind nicht möglich.

– Sollten fällige Steuererklärungen – gleich, ob unter Hinzuziehung eines Steuerberaters oder nicht – aufgrund der Coronakrise nicht rechtzeitig abgegeben werden können, kann auch hierfür eine Verlängerung beantragt werden. Die Zeiträume für die Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen sind zurzeit noch unverändert. Aktuell verhandeln Bund und Länder darüber, ob der Anmeldezeitraum für alle Unternehmen auf mindestens drei Monate verlängert wird.

 

Situation Innenstädte

Nachdem der Einzelhandel unter Auflagen wieder öffnen darf, beleben sich die deutschen Innenstädte wieder, teilweise deutlich. Dies lässt darauf schließen, dass auch die Umsätze wieder zulegen. Noch liegt die Anzahl der Innenstadt-Passanten massiv unter dem normalerweise (Mitte April) zu erwartendem Niveau. Zudem ist laut dem HDE-Konsumbarometer die Verbraucherstimmung noch weiter abgesungen. Es ist also ein weiter Weg zur Normalisierung.

 

HDE-Merkblätter Onlinehandel

Merkblätter zu rechtlichen Aspekten beim Start in den Onlinehandel und zum Fernabsatz mittels individueller Fernkommunikation:

Praxistipp-RechtlicheAspekteFernabsatzmittelsIndividualkommunikation

Praxistipp-RechtlicheAspekteOnlineHandel

 

Versicherung Signal Iduna

Die Signal Iduna steht als Partner von Handel und Mittelstand auch wäh-rend der Corona-Krise an der Seite ihrer Kunden. Lässt sich der Ver-sicherungsvertrag nicht unverändert aufrechterhalten, hat die Signal Iduna für diese Fälle ein Maßnahmenpaket mit befristeten Lösungen aufgesetzt. Dieses umfasst beispielsweise Beitragsfreistellungen und -stundungen oder die zeitweise Reduzierung des Versicherungsschutzes. Wichtig ist dafür eine persönliche Beratung beim zuständigen Vermittler oder Kundendienst, um die individuell beste Lösung zu finden. Sollte nach Ablauf einer Stundung die Einkommenssituation des Versicherungsnehmers die vollständige Nachzahlung der Beiträge nicht zulassen, kann er eine Raten-zahlung vereinbaren. So lässt sich der wertvolle Versicherungsschutz möglichst unverändert weiterführen. Die Signal Iduna empfiehlt, diesen nur im Notfall temporär zu reduzieren. Die Rückkehr aus einem reduzierten in den vollwertigen Versicherungsschutz ist unbürokratisch und ohne Nach-teile möglich. Mehrere tausend Betriebe haben zudem eine Betriebsschließungsversicherung bei der Signal Iduna abgeschlossen. In diesem Rahmen leistet die Signal Iduna Gruppe grundsätzlich auch bei der Schließung einzelner Betriebe aufgrund des Corona-Virus, wenn diese aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen werden. Hier prüft die Gruppe die Deckung für jeden Einzelfall.