Neuerungen Arbeitsrecht/ Mietrecht/

 

Im Laufe der Coronakrise hat der Gesetzgeber einige Neuregelungen im Arbeitsrecht gemacht – nicht zuletzt bei Kurzarbeit und Minijobbern. Außerdem gibt es einen Mietkündigungsschutz von Staats wegen, da die Umsätze den Händlern in der Zeit der geschlossenen Läden weggebrochen sind.

 

Neuerungen Arbeitsrecht

Viele Händler sind auf Kurzarbeit angewiesen. Bemerkenswert ist, dass diverse Unternehmen trotz schwierigster finanzieller Umstände in der Krise Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter auf betrieblicher Ebene vereinbart haben. Eine tarifliche Regelung zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes gibt es im Einzelhandel hingegen ausschließlich in NRW. Es handelt sich dabei um einen Sonderfall, der sich nicht auf andere Tarifgebiete übertragen lässt. Beim Thema Kurzarbeit sind für Arbeitgeber in der Branche derzeit vor allem zwei Punkte besonders zu beachten:

 

Änderungen bei der Kurzarbeit

Die gesetzlichen Hürden zur Inanspruchnahme von Kurzarbeit wurden im Zuge der Coronakrise stark abgesenkt. Insbesondere müssen aktuell nur noch zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein; die Sozialversicherungsbeiträge werden zudem voll durch den Staat übernommen. Ferner wird befristet bis zum 31. Oktober 2020 in systemrelevanten Bereichen – wie etwa dem Lebensmitteleinzelhandel – pauschal auf die Anrechnung des Entgelts aus einem Minijob, der während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, verzichtet. Dies hat die Bundesagentur für Arbeit in ihren Weisungen bestätigt. Der HDE hatte sich intensiv für diese Neuregelungen eingesetzt.

 

Sonderfall Minijobber

Im Einzelhandel sind aktuell rund 800 000 sogenannte Minijobber beschäftigt. Minijobber haben, anders als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der HDE hat dieses Problem an die Politik bereits adressiert. Problematisch ist, dass das Kurzarbeitergeld aus dem Budget der Arbeitslosenversicherung gezahlt wird und für Minijobber keine Beiträge dorthin abgeführt werden. Für Arbeitgeber gilt daher, dass ein Minijobber trotz einer staatlich angeordneten Betriebsschließung zunächst regelmäßig weitervergütet werden muss, sofern eine Kündigung oder eine einvernehmliche Lösung, etwa ein Aufhebungsvertrag, im Einzelfall nicht möglich sind.

Wissenswertes für Arbeitgeber zu den aktuellen Neuregelungen auf folgenden Websites:

Die Bundesagentur für Arbeit hat zum Thema „Kurzarbeit“ eine Fülle von aktuellen Informationen zusammengestellt: arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Das Bundesarbeitsministerium hat einen umfassenden Katalog mit den wichtigsten Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht erstellt: bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-corona/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) hat einen umfassenden Katalog mit Fragen und Antworten zum Arbeitsschutz im Handel zusammengestellt: bghw.de/die-bghw/faq/faqs-rund-um-corona

 

Mietrecht

Um die Lage für die von Zwangsschließungen betroffenen Händler zu stabilisieren, hat die Bundesregierung unter anderem für laufende Betriebskosten, wie zum Beispiel Mieten für Kleinstunternehmen, einmalige Soforthilfen zur Verfügung gestellt. Diese können mit den Hilfsprogrammen der Länder kombiniert werden. Die Antragsteller müssen wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie nach dem 11. März 2020 nachweisen. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein.

Hilfen werden in zwei Kategorien zur Verfügung gestellt:

– Selbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten: Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für drei Monate (nicht zurückzuzahlen)

– Selbstständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten: Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro für drei Monate (nicht zurückzuzahlen)

Zudem hat die Bundesregierung Hilfen für große Unternehmen über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds beschlossen. Zugang zum Fonds erhalten Unternehmen, die eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro aufweisen, Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielen und mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigen. Auch können kleinere Unternehmen im Bereich der kritischen Infrastruktur berücksichtigt werden. Damit sind etliche Unternehmen des Einzelhandels unverständlicherweise ausgeschlossen.

 

Ergänzend hat die Bundesregierung mit dem Covid-19-Gesetz ein Verbot der Kündigung wegen Mietschulden aus Miet- und Pachtverträgen eingeführt, die im Zusammenhang mit der Pandemie entstanden sind. Dies ist zwar zu begrüßen, aber nicht geeignet, die bestehenden Liquiditätsprobleme in den betroffenen Branchen zu beseitigen. Denn das Kündigungsverbot auch für gewerbliche Mietverhältnisse schränkt die schuldrechtlichen Verpflichtungen nicht ein und führt daher zu weiteren Ansprüchen des Vermieters, wenn die Mietzahlung ausgesetzt wird (zum Beispiel Verzugsschadensersatz). Zudem ist der Mieter weiterhin verpflichtet, seine Miete zu zahlen, da die Pflichten aus Miet- und Darlehensverträgen im Moratorium des Covid-19-Gesetzes ausgenommen sind. Somit ist der durch das Moratorium ausgelöste vorübergehende Liquiditätsgewinn sehr beschränkt.

 

Vermieter sollten Händlern entgegenkommen

Insgesamt ist festzuhalten, dass insbesondere die oft hohen Mieten in den Innenstädten viele kleine und mittelgroße Handelsunternehmen, die bereits schließen mussten, binnen kürzester Zeit überfordern. Durchschnittlich liegen die Mietbelastungen bei rund 15 Prozent der normalerweise üblichen Umsätze. Daraus resultieren monatliche Mietbelastungen für den Nicht-Lebensmittelhandel in Höhe von 4,4 Milliarden Euro. Das können die meisten Handelsunternehmen mit ihren oft geringen Rücklagen nicht abdecken. Daher sollten sich Vermieter verpflichtet fühlen, ihren Handelsmietern entgegenzukommen. Denn auch sie haben ein Interesse an stabilen Mietern.

Doch selbst in Kumulation der bisherigen Hilfen von Bund und Ländern werden diese auch für bisher wirtschaftlich gesunde Unternehmen kaum ausreichen. Auch die Stundung der Mieten ist nicht risikolos. Denn bei wieder aufgenommenem Betrieb fallen sofort alle laufenden Kosten inklusive der dann aktuellen Mietforderungen an. Hinzu kommen noch die Kosten der vertraglich vereinbarten gestundeten Miete aus der Coronazeit. Da die Konsumlaune der Bevölkerung wegen der voraussichtlichen Zunahme der Arbeitslosenzahlen sowie verminderter Privateinnahmen durch Kurzarbeitergeld eher verhalten sein wird, erwachsen die Stundungszahlungen zu einer weiteren betriebswirtschaftlichen Herausforderung.