Verlängerung + Anpassung Überbrückungshilfen/ Lockerungen

 

Der HDE begrüßt die vom Bundeswirtschaftsminister bekannt gegebenen Veränderungen an den Coronahilfen. Demnach sollen Handelsunternehmen ab sofort für Monate mit mindestens 30 Prozent coronabedingtem Umsatzverlust insgesamt bis zu 52 Millionen Euro statt wie bisher bis zu zwölf Millionen Euro Überbrückungshilfe beantragen können. Der HDE hatte dies mit Blick auf die hohen, schließungsbedingten Verluste größerer Handelsunternehmen bereits seit Monaten gefordert. Positiv sieht der Verband auch die Verlängerung der Überbrückungshilfe bis Ende September.

„Die Bundesregierung hat zurecht erkannt, dass die Krise mit der Ladenöffnung noch lange nicht für alle Einzelhändler vorbei ist. Viele Geschäfte leiden nach wie vor unter den Einschränkungen, Schließungen und Maßnahmen der vergangenen Monate. Deshalb ist es nur folgerichtig, die Überbrückungshilfen zu verlängern. Mit Blick auf die nach wie vor ungewisse Pandemie-Lage im kommenden Herbst wäre es aber sicher noch besser gewesen, gleich bis Ende des Jahres zu verlängern, um auf alle Eventualitäten gut vorbereitet zu sein“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Beantragt werden könnten die Hilfen dann ohnehin nur ab Umsatzausfällen von 30 Prozent – also wenn erneute Corona-Einschränkungen Anwendung finden sollten.

Mit großer Erleichterung nimmt der HDE auch die Veränderungen bei den monatlichen Höchstsummen für die Überbrückungshilfe zur Kenntnis. „Der HDE fordert seit Monaten, dass die Deckelung bei der Überbrückungshilfe nach oben gesetzt werden muss. Dass dies nun endlich geschieht, ist gerade für die größeren, filialisierten Handelsunternehmen eine sehr gute Nachricht“, so Genth weiter. Die Obergrenze für die Zuschüsse aus den Corona-Hilfen wird pro Unternehmen insgesamt auf bis zu 52 Millionen Euro festgelegt, bisher galt eine Höchstgrenze von zwölf Millionen Euro. Der HDE hatte immer wieder bemängelt, dass der niedrige Deckel dafür sorgt, dass größere Händler noch nicht einmal annähernd ihre Mietzahlungen sowie weitere Nebenkosten bestreiten können.

„Was lange währt, wird endlich gut. Der Bundeswirtschafts- und der Bundesfinanzminister haben mit diesen Beschlüssen eine wichtige und richtige Entscheidung getroffen, die vielen Händlern das wirtschaftliche Überleben der Krise deutlich einfacher macht“, so Genth.

 

Corona-Lockerungen

 

In den vergangenen Wochen ist die Zahl der Corona-Neuinfektionen stetig gesunken. Die Bundesländer beschlossen daher einige Lockerungen der strikten Regeln – etwa in den Bereichen Schule, Kita, Kultur und Sport. Bitte informieren Sie sich was in Ihrem Bundesland gerade gültig ist. Trotz Lockerungen in manchen Bundesländern gilt bundesweit noch bis zum 30. Juni das neue Infektionsschutzgesetz. Die darin enthaltende „Bundes-Notbremse“ greift, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage hintereinander über den Wert von 100 je 100.000 Einwohner steigt. Das bedeutet: Der Bund hat per Gesetz Maßnahmen festgelegt – und Kommunen müssen diese ohne Wenn und Aber umsetzen. Strengere Regeln in den Bundesländern sind jedoch möglich.

Zu den Einschränkungen, die ab einer Inzidenz von 100 in betroffenen Regionen in Kraft treten, zählen folgende Punkte:

  • Kontaktbeschränkungen: Angehörige eines Haushalts dürfen sich nur mit einer weiteren Person treffen. Das geänderte Bundesrecht sieht aber vor, dass Menschen, deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt, und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt werden.
  • Nächtliche Ausgangssperre: Von 22 Uhr bis 5 Uhr soll in den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten eine Ausgangssperre greifen. Draußen aufhalten dürfen sich dann nur Personen, die „begründete Ausnahmen“ geltend machen können – etwa zwingende berufliche Gründe oder Notfälle. Joggen und Spaziergänge alleine sind bis Mitternacht erlaubt.
  • Einzelhandel: Geschäfte müssen schließen – außer Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Drogerien oder Apotheken. Im Einzelhandel ist unabhängig von der Inzidenz das Abholen bestellter Waren („Click & Collect“) sowie bei einer Inzidenz bis 150 das Einkaufen mit Test und Terminbuchung („Click & Meet“) weiterhin möglich. Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie die Gastronomie dürfen nicht öffnen.