Arbeitsschutzstandard/ Corona-Übertragung/ Bei Ladenöffnung zu beachten/ Mundschutzpflicht/ Download Aushänge/ Update „Kurzarbeitergeld“

 

Arbeitsschutzstandard

In Zeiten der Corona-Pandemie haben Sicherheit und Arbeitsschutz oberste Priorität. Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) haben den Arbeitsschutzstandard COVID 19 erarbeitet. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise. Die Unfallversicherungsträger werden nun diesen allgemeinen Coronavirus-Arbeitsschutzstandard mit branchenspezifischen Informationen und Beratungsangeboten konkretisieren und weiterentwickeln. Im Fokus werden dabei vor allem die kleinen Betriebe stehen, denn anders als Großbetriebe, die oft auf eigene Spezialisten zugreifen können, sind diese stärker auf Hilfe angewiesen.

Die Bundesregierung empfiehlt insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  • Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten – in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen. In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.
  • Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben. Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheit im Büro, werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplanung auf ein Minimum reduziert.
  • Niemals krank zur Arbeit! Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.
  • Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen: Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, sollen vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und für alle Personen mit Zugang zu dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt werden.
  • Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen: Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender sollen vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer „Nies-/Husten-Etikette“ bei der Arbeit wird besonders geachtet!
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen: Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.
  • Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.
  • Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz „Gesundheit geht vor!“: Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektions-Schutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.

 

Corona-Übertragung

Kann das Coronavirus (SARS-CoV-2) über Sportware und importierte Produkte wie Kinderspielzeug, Mobiltelefone, Gegenstände wie Türklinken etc. auf den Menschen übertragen werden? Das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) hat die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema zusammengefasst:

  • Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen durch den Kontakt mit kontaminierten Gegenständen mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Auch für andere Coronaviren sind keine Berichte über Infektionen durch den Kontakt mit trockenen Oberflächen bekannt.
  • Aufgrund der bisher ermittelten Übertragungswege und der relativ geringen Umweltstabilität von Coronaviren ist es nach derzeitigem Wissensstand unwahrscheinlich, dass importiere Waren Quelle einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sein könnten.
  • Die Stabilität von Coronaviren in der Umwelt hängt von vielen Faktoren wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Beschaffenheit der Oberfläche sowie vom speziellen Virusstamm und der Virusmenge ab. Im Allgemeinen sind humane Coronaviren nicht besonders stabil auf trockenen Oberflächen. In der Regel erfolgt die Inaktivierung in getrocknetem Zustand innerhalb von Stunden bis einigen Tagen.

 

Bei Ladenöffnung zu beachten

Der Arbeitgeber soll …

  • durch einen geeigneten Reinigungsplan gewährleisten, dass insbesondere die Flächen am Arbeitsplatz, die mit den Händen berührt werden, Bedienelemente (Terminals, Tablets etc.), Pausenbereiche, Pausenräume und sanitäre Einrichtungen (besonders Türklinken) regelmäßig gereinigt oder auch desinfiziert werden.
  • Informationen beschaffen, die für das Reinigungspersonal wichtig sind. Reinigungs-und Desinfektionspläne erstellen.
  • die Beschäftigten dazu anhalten, öffentliche Verkehrsmittel zu meiden; auch Fahrgemeinschaften sind möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht umsetzbar, sollten Beschäftigte möglichst mit dem eigenen Fahrzeug fahren. Besteht die Möglichkeit mit dem Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit zu kommen, kann diese gemacht werden.
  • Warteschlangen in Kantinen vermeiden. Bestuhlung in der Kantine reduzieren, um größere Abstände zwischen Personen zu ermöglichen. Auf dem Boden Geh- und Abstandsbereiche mit Klebeband markieren. Bereichsweise Regelungen von Zeitfenstern zur Nahrungsaufnahme oder die Einweisung durch Personen können ebenfalls hilfreich sein.
  • Empfehlen Essen und Getränke mitzubringen, anstatt die Kantine zu besuchen. Versetzte Pausen einführen, um größere Menschenansammlungen zu reduzieren.
  • Hygienevorschriften in der Kantinenküche und bei der Essensausgabe verschärfen.
  • Beschäftigte, wenn möglich, nicht im Betrieb und in Umkleideräumen umziehen lassen.
  • die Beschäftigten anweisen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz für eine entsprechende Handhygiene Sorge zu tragen. Während der Arbeitszeit ist den Beschäftigten mehrfach die erforderliche Zeit einzuräumen, um sich ihre Hände in den Waschräumen zu waschen. Wasser, Seife, Papierhandtücher und geschlossene Müllbehälter sind hierfür in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.
  • die Einhaltung der erforderlichen Hygienekonventionen beim Husten oder Niesen (Armbeuge, Papiertuch) einfordern.
  • individuelle Maßnahmen der Beschäftigten anregen: Durch Aushänge am Schwarzen Brett und in den Toilettenräumen oder Meldungen im Intranet sollen die Beschäftigten auf grundsätzliche Hygienemaßnahmen hingewiesen und diese auch ermöglicht werden. Das umfasst:

 

  1. Hand-, Husten- und Nies-Hygiene, Einmalgebrauch von Taschentüchern (ggf. an mehreren Stellen im Betrieb bereitstellen)
  2. Regelmäßiges Lüften
  3. Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, wo nötig Waschmöglichkeiten, geeignete Hautreinigungs- und Pflegemittel für die Hände bereitstellen.
  4. Unterweisung der Beschäftigten im hygienischen Verhalten:
  5. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Desinfektionsmittel in Kombination mit Wasser nicht wirksam sind: Die Hände müssen vor der Desinfektion absolut trocken sein.
  6. Festlegen, wie verfahren wird, wenn Beschäftigte während der Arbeit Krankheitssymptome bekommen.
  7. Klarstellen, dass gründliches Händewaschen mit Seife – sofern es sich nicht um Risikobereiche handelt – ausreicht, um Krankheitserreger zu beseitigen.
  8. Bestellbare Aushänge zu korrektem Hände-waschen und anderen Hygieneplänen finden sich auf den Seiten der DGUV, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung oder beim jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger.
  • daraufhinweisen, dass das Tragen von Handschuhen und Atemschutzmasken als ergänzende Maßnahme erforderlich ist.
  • die Einhaltung von mindestens 1,5 Meter Abstand zu Menschen, insbesondere zu denen, die niesen oder husten.
  • Mitarbeiter anhalten, bewusst darauf zu achten, sich nicht ins Gesicht zu fassen, vor allem Mund, Nase und Augen unberührt zu lassen.
  • wo Händewaschen nicht möglich ist, ein Mittel zur Händedesinfektion bereitstellen.
  • Beschäftigte, die sich krank fühlen und sich insbesondere Symptome wie trockener Husten, Fieber und Kurzatmigkeit zeigen, auffordern, einen Arzt zu konsultieren (zunächst telefonisch) und sich ggf. krank zu melden. Besteht ein Verdacht an Covid-19 erkrankt zu sein, ist dies unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen, damit entsprechende sofortige Maßnahmen eingeleitet werden können.

 

Mundschutzpflicht

Mit der Vorschrift (in den meisten Bundesländern ab Montag 27.04. beginnend) Mund und Nase mit Stoff zu bedecken, soll die Gefahr minimiert werden, unbeabsichtigt Mitmenschen mit dem neuartigen Coronavirus anzustecken. Neben OP-Masken sind auch selbstgenähte Stoffmasken oder über das Gesicht gezogene Schals und Tücher als Schutzbarriere erlaubt. Der Erreger Sars-CoV-2 wird per Tröpfchen-Infektion von Mensch zu Mensch übertragen. Deswegen gelten seit Wochen strenge Kontakt- und Ausgehbeschränkungen sowie das Gebot, mindestens eineinhalb Meter Abstand voneinander zu halten.

 

Download „Aushänge“

Der Handelsverband Deutschland bietet Aushänge in den Geschäften, ins-besondere auch zur Mund-/Nase-Schutzbedeckung zum Download und zum Ausdruck an:

https://einzelhandel.de/themeninhalte/coronavirus-menue/12657-hinweise-zum-ende-des-shutdowns

 

Update „Kurzarbeitergeld“

Die Spitzen von Union und SPD wollen das Kurzarbeitergeld für besonders von der Corona-Krise betroffene Arbeitnehmer anheben (Stand: 23.04.2020). Wegen der schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind hunderttausende Beschäftigte in Kurzarbeit. Die Bundesagentur für Arbeit ersetzt einen Teil des weggefallenen Nettoeinkommens: Bei kinderlosen Beschäftigten 60 Prozent und bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Nun soll das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden, längstens bis 31. Dezember 2020.