Neue Corona-Regeln

 

Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet. Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Zudem wird die Bevölkerung aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen. Folgendes ist ab sofort einzuhalten:

Berechnungsformel:

  • Geschäfte, die größer als 800 m² sind, dürfen für die Verkaufsfläche bis 800 m² pro 10 m² 1 Kunden zulassen
  • Geschäfte ab einer Fläche von 801 m² pro 20 m² 1 Kunden, so dass sich im Fall eines Supermarkts mit 1000 m² Fläche insgesamt 90 Kunden gleichzeitig im Markt aufhalten dürfen.

Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.

Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und

Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder

Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.

Die Schutz- und Hygieneregeln sind weiterhin anzuwenden und einzuhalten.

 

Diese weiteren Regelungen sind zudem wichtig:

 

(1) Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

 

(2) Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.

 

(3) In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.

 

(4) Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich (mit Ausnahme insbesondere von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen) auf digitale Lehre umstellen.

 

(5 Ferner wird um Jahreswechsel 2020/2021 empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Ein Verbot des Verkaufs von Feuerwerk wurde damit nicht ausgesprochen! Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden. Die örtlich zuständigen Behörden bestimmen die betroffenen Plätze und Straßen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office- Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.

 

(6)Für diejenigen Wirtschaftsbereiche, die absehbar auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen, ohne von Schließungen betroffen zu sein, wird der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern.