Konjunkturbeschlüsse/ Mehrwertsteuersenkung/ Corona-Warn-App/ Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

 

Konjunkturbeschlüsse

Nachdem es gelungen ist, die Infektionszahlen wieder auf ein niedriges Niveau zu senken und die Beschränkungen schrittweise zu lockern, ist es nun das erklärte Ziel der Koalitionspartner, Deutschland schnell wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen, der Arbeitsplätze und Wohlstand sichert. Dazu bedarf es nicht nur der Reaktion auf die Auswirkungen der Krise, sondern viel mehr eines aktiv gestalteten innovativen Modernisierungsschubs und der entschlossenen Beseitigung bestehender Defizite. Diese Krise wird einschneidende Veränderungen bewirken, Deutschland soll gestärkt daraus hervorgehen. Damit dies gelingt, müssen viele Aufgaben bewältigt werden. Deutschland wird kurzfristig in einem

Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket

  • die Konjunktur stärken, Arbeitsplätze erhalten und die Wirtschaftskraft Deutschlands entfesseln,
  • im weiteren Verlauf auftretende wirtschaftliche und soziale Härten abfedern,
  • Länder und Kommunen stärken und
  • junge Menschen und Familien unterstützen.

Damit Deutschland gestärkt aus der Krise hervorgeht und langfristig erfolgreich ist, wird Deutschland in einem

Zukunftspaket

  • seine Rolle als weltweiter Spitzentechnologieexporteur durch insbesondere digitale Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien stärken und
  • das Gesundheitswesen stärken und den Schutz vor Pandemien verbessern.

In seiner internationalen Verantwortung wird Deutschland

  • Europa unterstützen und Hilfe für ärmere Länder leisten.

Deshalb haben sich die Koalitionspartner heute auf ein umfassendes Konjunktur- unKrisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket verständigt.

 

Mehrwertsteuersenkung

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz soll zur Stärkung der Binnennachfrage der Umsatzsteuersatz befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent abgesenkt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Konsequenzen diese Maßnahme für die Preisauszeichnung in den Ladengeschäften des Einzelhandels haben wird. Eine Zusammenfassung zeigt Ihnen die Folgen der Umsatzsteuersenkung für die Preisauszeichnung_

  • Die Senkung der Mehrwertsteuer führt nicht zu einer Verpflichtung der Einzel-händler, die Preisauszeichnung am Regal zu verändern. Der Handel ist in der Preissetzung frei. Eine Pflicht zur gesonderten Ausweisung der Mehrwertsteuer besteht nicht. Wegen der Mehrwertsteuersenkung ist eine Umetikettierung und Preissenkung daher nicht erforderlich. Die Ausweisung der Mehrwertsteuer auf Rechnungen und Bons muss aber korrekt unter Berücksichtigung des abgesenkten Mehrwertsteuersatzes erfolgen.
  • Wenn die Mehrwertsteuersenkung an den Verbraucher weitergereicht werden soll, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Verrechnung bzw. Rabattierung an der Kasse erfolgen. Zu achten ist dabei auf preisgebundene Artikel, ggf. Kommissionsware, und auf die Angabe des korrekten Rabattsatzes.
  • Unter den nachfolgenden Voraussetzungen liegt nach Auffassung der Bundesregierung und des HDE wegen § 9 Abs. 2 PAngV keine falsche Preisauszeichnung am Regal vor. Für diese Auffassung spricht auch die Rechtsprechung des BGH, nach der es wettbewerblich irrelevant ist, wenn an der Kasse ein niedrigerer Preis als am Produkt oder Regal ausgezeichnet verlangt wird.

Voraussetzungen:

  • Entsprechende Werbung mindestens am Eingang des Geschäfts;
  • zeitlich nach Kalendertagen befristet bis zum 31.12.2020;
  • Rabattgewährung pauschal für alle Kunden und das gesamte Sortiment. Bei transparenter Information der Kunden ist die Rabattgewährung aller-dings auch nur für Teile des Sortiments möglich. Eine entsprechende In-formation ist erforderlich, wenn das Sortiment preisgebundene Waren um-fasst, für die kein Rabatt gewährt werden kann.
  • Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Pressemitteilung vom 12.06.2020 verlautbart hat, wurden die für den Vollzug der Preisangabenverordnung zuständigen Preisbehörden der Länder mit Schreiben vom 10.06.2020 über diese Auffassung der Bundesregierung informiert. Auch die Wettbewerbszentrale hat im Gespräch mit dem HDE erklärt, dass sie dieser Auffassung folgen wird und eine Online-Meldung dazu herausgebracht.
  • Obwohl damit hinreichende Rechtssicherheit besteht, kann leider nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Abmahnvereine eine davon abweichende Einschätzung vertreten und daher Abmahnungen aussprechen und Einzelhändler auf Unterlassung in Anspruch nehmen werden. Die Entwicklung der Rechts-sprechung zu solchen Abmahnungen bleibt abzuwarten.

 

Corona-Warn-App

Die offizielle deutsche Warn-App für den Kampf gegen das Coronavirus ist nun verfügbar. Der HDE spricht sich für eine breite Nutzung aus – hier ein Briefingpapier zur Nutzung der App. Für den deutschen Einzelhandel wird die Nutzung dieser App eine sehr große Bedeutung haben, da sie darauf abzielt, eine zweite Ansteckungswelle zu verhindern und wir ein besonderes Interesse daran haben, die nach wie vor bestehenden Beschränkungen (Begrenzung der Kundenzahl und Mund-Nasen-Schutz) in Abhängigkeit zur weiteren Entwicklung der Pandemie sukzessive zurückzufahren. Es wird empfohlen diese wichtige App zu nutzen – Corona-Warn-App

 

Überbrückungshilfe

Wir möchten Sie auf das Überbrückungshilfeprogramm_Eckpunkte für die besonders von der Corona-bedingten Schließung betroffenen Unternehmen aufmerksam machen und Ihnen zumindest den Punkt „Antragsberechtigte“ vorstellen:

Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen).

Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

Die Überbrückungshilfe wird als Zuschuss zu den Betriebskosten durch die Bundesländer umgesetzt und ausgezahlt. Sie bezieht sich auf die Monate Juni, Juli und August. Da diese Maßnahme auf insgesamt 25 Mrd. € gedeckelt ist, wird es besonders wichtig sein, diese Zuschüsse schnellstmöglich zu beantragen.

 

Alle Informationen in ausführlicher Version finden Sie auf HDE