Bundes-Konjunkturprogramm/ Entschädigungsantrag online/ Sozialschutzpaket II/ Verhaltenskodex „Gewerbemieten

 

Bundes-Konjunkturprogramm

Die Bundesregierung hat am 3. Juni 2020 ein umfassendes Konjunkturpaket beschlossen. Damit sollen Familien, Kommunen und Unternehmen finanziell unterstützt werden. Kostenpunkt: 130 Milliarden Euro.

Wichtigsten Eckpunkte für den Einzelhandel:

  • Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. (Finanzbedarf: 20 Mrd. Euro)
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus ein-geführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Das schafft schon heute die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022. (Finanzwirkung: Verschiebungseffekt 2 Mrd. Euro, davon 1 Mrd. Euro Bund)
  • Die Corona-Pandemie kann dazu führen, dass viele Unternehmen unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten. Mit den zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen hilft die Bundesregierung den Unter-nehmen, Insolvenzen zu vermeiden. Wo dies trotz aller Anstrengungen nicht möglich ist, soll ein schneller Neustart nach einer Insolvenz erleichtert werden. Deshalb soll das Entschuldungs-verfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden, flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchs-vermeidung. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden, dies auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.
  • Das Kurzarbeitergeld bewährt sich – wie schon in der Finanzkrise – auch in der Corona-bedingten Wirtschaftskrise. Die Bundes-regierung wird bereits im September im Lichte der pandemischen Lage eine verlässliche Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 1. Januar 2021 vorlegen.
  • Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Über-brückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Diese gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozial-unternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im Zeitraum April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis zehn Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020. (Finanzbedarf: 25 Mrd. Euro aus nicht ausgeschöpftem bestehendem Programm)

  • Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind werden die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag, vergleichbar dem Kindergeld, verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. (Finanzbedarf: 4,3 Mrd. Euro)

Fazit: Die Forderungen des Einzelhandels nach einem Konjunkturimpuls durch eine Absenkung der Mehrwertsteuer und einen Kinderbonus wurden umgesetzt. Wichtig ist zudem, dass es einen branchenübergreifenden Rettungsfonds für besonders betroffene Branchen/Unternehmen geben wird. Damit soll auch der Einzelhandel in dieser schwierigen Zeit unterstützt werden.

An dieser Stelle sei dem HDE herzlichst gedankt, der die Forderungen gegenüber der Bundespolitik platziert hat.

Weitere Inhalte des Konjunkturpakets können unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=8

 

Entschädigungsantrag online

Entschädigungsanträge nach dem Infektionsschutzgesetz können ab sofort über folgendes Online-Portal eingereicht werden: https://ifsg-online.de/index.html

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.

Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung?

Es besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots besteht. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.

Weiterhin besteht Entschädigungsanspruch, wenn durch die Betreuung der Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht gearbeitet werden kann und deshalb einen Verdienstausfall vorliegt.

Anspruch auf Entschädigung haben

  • Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.
  • berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Kindertagesstätten geschlossen wurden.
  • Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.

 

Sozialschutzpaket II

Der Bundestag hat am 14. Mai 2020 das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mit einigen Änderungen (BT-Drs.19/19204) beschlossen.

Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sieht das Gesetz u.a. folgende Regelungen vor:

  • Erhöhung des Kurzarbeitergelds auf 70 %/ 77 % ab dem 4. Monat und 80 %/ 87 % ab dem 7. Monat bei einem Entgeltausfall von mindestens 50 % im jeweiligen Monat. Die Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
  • Öffnung der bereits mit dem „Sozialschutz-Paket I“ geschaffenen Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit für alle Branchen und Berufe sowie Verlängerung der Befristung bis zum 31. Dezember 2020.
  • Verlängerung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um drei Monate für Personen, deren Arbeitslosengeldanspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und 31. Dezember 2020 auslaufen würde.

Weitere Einzelheiten hierzu stehen unter dem folgenden Link zur Verfügung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/sozialschutz-paket-2-1746396

 

Verhaltenskodex „Gewerbemieten“

Unternehmen, die durch die staatlich verordneten Schließungen weniger oder keine Einnahmen erzielen konnten, sehen die Rechtsgrundlage für die volle Mietzahlung als nicht gegeben an und berufen sich auf § 313 BGB. Doch seit der Schuldrechtsreform besteht darauf kein Anspruch mehr, vielmehr sind die Vertragsparteien gehalten, über die Höhe miteinander zu verhandeln. Der Deutsche Bundestag wiederum hat sich hier jedoch um eine klare Regelung gedrückt. Nach intensiven Verhandlungen haben sich in Bezug auf Gewerbemieten der Handelsverband Deutschland und der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) auf einen Verhaltenskodex geeinigt:

https://einzelhandel.de/12742